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   VGH Bayern, 11.05.2021 - 20 NE 21.1346   

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https://dejure.org/2021,15464
VGH Bayern, 11.05.2021 - 20 NE 21.1346 (https://dejure.org/2021,15464)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.05.2021 - 20 NE 21.1346 (https://dejure.org/2021,15464)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Mai 2021 - 20 NE 21.1346 (https://dejure.org/2021,15464)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 6; 12. BayIfSMV; IfSG § 28 Abs. 1 S. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, § 32 S. 1
    Normenkontrolleilantrag gegen § 18 Abs. 2 und 4 der 12. BaIfSMV (Testobliegenheit und Maskenpflicht)

  • rewis.io

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Normenkontrollantrag, Rechtsschutzinteresse, Geltungsdauer, Anordnung, Verfahren, Hauptsache, Eilverfahren, Eilantrag, Wirksamkeit, Beschwer, Erfolgsaussichten, Inanspruchnahme, Teilnahme, Voraussetzung, einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zumutbarkeit einer Corona-Testung als Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht

  • rechtsportal.de

    Zumutbarkeit einer Corona-Testung als Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Testobliegenheit und Maskenpficht an Schulen - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2021 - 20 NE 21.1346
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - NVwZ-RR 2019, 993 - juris Rn. 9).

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12).

    Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 106).

    Nach diesen Maßstäben sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 14) voraussichtlich nicht gegeben.

  • VGH Bayern, 12.04.2021 - 20 NE 21.926

    Präsenzunterricht darf von Corona-Test abhängig gemacht werden

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2021 - 20 NE 21.1346
    In seinem Beschluss vom 12. April 2021 (20 NE 21.926 - juris; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 22.4.2021 - Vf. 26-VII-21) hat sich der Senat im Übrigen zur Frage der Rechtmäßigkeit der Testobliegenheit zur Teilnahme am Präsenzunterricht geäußert.
  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2021 - 20 NE 21.1346
    a) Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die Maskenpflicht nach § 18 Abs. 2 12. BayIfSMV mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG (Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage hat (BayVGH, B.v. 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 24 ff.).
  • VGH Bayern, 13.01.2022 - 20 NE 21.2991

    Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sportunterricht

    Zunächst kann zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulgebäuden auf die umfangreiche Rechtsprechung des 20. und 25. Senats verwiesen werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2021 - 20 NE 21.1346 - BeckRS 2021, 12830 mit einem Überblick über die Rechtsprechung des 20. Senats (Rn. 12) und BayVGH, B.v. 12.10.2021 - 25 NE 21.2471 - BeckRS 2021, 33613), wonach sich die dazu verpflichtenden landesrechtlichen Normen (§ 18 Abs. 2 12. BayIfSMV und § 13 Abs. 2 14. BayIfSMV) bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erwiesen haben.
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